Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG)
Stand: 01.03.2025
§ 1 Allgemeines
§ 2 Vertragsgegenstand
§ 3 Vergütung
§ 4 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
§ 5 Auftragsabwicklung
§ 6 Nutzungsrechte
§ 7 Namensnennungspflicht
§ 8 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
§ 9 Eigentum an Entwürfen und Daten
§ 10 Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
§ 11 Haftung
§ 12 Leistungszeit
§ 13 Änderung oder Abbruch von Arbeiten
§ 14 Vertragsauflösung
§ 15 Kündigung
§ 16 Verjährung eigener Ansprüche
§ 17 Form von Erklärungen
§ 18 Geheimhaltung
§ 19 Eigentumsvorbehalt
§ 20 Datenschutz
§ 21 Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen
§ 22 Reglungen für das Vertragsende
§ 23 Schlussbestimmungen
zwischen
Designraketen GmbH
Beatusstraße 50, 56073 Koblenz
+49 (0) 261 200 299 80
321@designraketen.de
eingetragen im Handelsregister des
Amtsgerichts Koblenz unter HRB 29177
USt-Identifikations-Nr.: DE (folgt)
- nachfolgend „Auftragnehmer“ -
und den in diesen AVG bezeichneten Kunden
- nachfolgend „Kunde“ -
§ 1 Allgemeines
1.1 Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten.
1.2 Die AVG des Auftragnehmers gelten auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegestehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Die Allgemeinen Vertragsgrundlagen des Auftraggebers sind auch dann unwirksam, wenn der Auftragnehmer diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt.
§ 2 Vertragsgegenstand
Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Der Auftragnehmer schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die in Textform bestätigten Leistungen. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsumfangs bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung und werden zusätzlich vergütet.
§ 3 Vergütung
3.1 Sämtliche Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber bringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Wünscht der Auftraggeber während oder nach Leistungserbringung des Auftragnehmers Sonder- und/oder Mehrleistungen des Auftragnehmers, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Hierzu gehört insbesondere wenn bei Beauftragung externer Dienstleister wie Foto/ Videografen, Texter, u.a. der Kunde den Termin unentschuldigt nicht wahrnimmt oder kurzfristig absagt aus nicht vom jeweiligen Vertrag gedeckten Gründen. Hier entstehen Kosten für die Dienstleister, die diese Zeit blocken, so auch bei dem Auftragnehmer. Diese Zeit wird dann in Rechnung gestellt, außer dem Kunden gelingt es, nachzuweisen, dass der Anbieter hätte ein Ersatz-Neu-Geschäft stattdessen bearbeiten können.
3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfs-honorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergütungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden und ist unter der Domain https://agd.de/auftraggeber/agd/vtv-design einsehbar.
3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Der Auftraggeber kann dem Auftrag-nehmer seine Vorstellungen von dem zu schaffenden Werk schriftlich darstellen. Insbesondere kann er anhand von Mustergestaltungen oder durch sonstige schriftliche Weisungen dem Auftragnehmer konkrete Richtlinien für die Bearbeitung geben.
3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
Die Vergütung erfolgt nach aktueller Preisliste, sofern keine Individualvereinbarung getroffen wurde.
§ 4 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes, soweit vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig.
4.2. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er vom Auftragnehmer finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ nach Ablieferung. Der Auftragnehmer kann bei Projekten mit einem Gesamtvolumen über 5.000 € eine Anzahlung von 50 % vor Projektbeginn verlangen. Eine Verzögerung der Zahlung kann zu einer Unterbrechung der Leistung führen, ohne dass dies eine Vertragsverletzung des Auftragnehmers darstellt.
4.3 Die Abnahme darf nicht allein aus subjektiven, gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Eine Abnahmeverweigerung aufgrund objektiver Mängel oder erheblicher Abweichungen von vereinbarten Anforderungen bleibt jedoch unberührt. Der Auftragnehmer hat im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit, sofern keine verbindlichen gestalterischen Vorgaben durch den Auftraggeber gemacht wurden. Mängelansprüche können sich nur auf objektiv feststellbare Abweichungen vom vereinbarten Leistungsumfang beziehen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung keine schriftlichen Mängel geltend macht. Werden Teile der Leistung genutzt, gilt die Abnahme automatisch als erteilt.
4.4 Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Weiterarbeit am Projekt sofort einzustellen, bis der offene Betrag vollständig beglichen ist. Die entstandene Verzögerung führt nicht zu einer Verschiebung der vereinbarten Liefertermine.
4.5 Der Betrag wird nach Rechnungslegung vom Auftraggeber überwiesen, per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen oder bar gegen Quittung bezahlt.
4.6 Dem Kunden wird die vertraglich geschuldete Vergütung einmalig, monatlich oder jährlich in Rechnung gestellt, je nach Individualvereinbarung.
4.7 Die Rechnung wird dem Kunden mit elektronischer Post übermittelt. Sofern der Kunde auf eine Zustellung auf postalischem Weg besteht, werden ihm die Portokosten auferlegt. Am Fälligkeitstag muss der Zahlungsbetrag dem Auftragnehmer valutarisch zur Verfügung stehen. Skonto oder andere Abzüge sind nicht gestattet. Wechsel und Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt.
4.8 Zahlt der Kunde nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung, kann der Auftragnehmer den Kunden einmal per E-Mail auf seinen Verzug hingewiesen und es wird ggf. eine letzte Zahlungsfrist eingeräumt (nicht verpflichtend für den Auftragnehmer, dies ändert auch nichts am Verzug). Sollte innerhalb dieser Frist nicht gezahlt werden, wird der Vorgang einem Rechtsanwalt übergeben, dessen gesetzliche Gebühren der Kunde zu tragen hat, da diese einen durch den Verzug entstandenen Schaden des Auftragnehmer darstellen.
4.9 Der Kunde trägt die Verantwortung, dass er eine richtige E-Mail-Adresse angibt und sein SPAM-Postfach regelmäßig kontrolliert.
§ 5 Auftragsabwicklung
5.1 Basis der Tätigkeit des Auftragnehmers bildet das Briefing durch den Auftraggeber. Wird das Briefing mündlich erteilt, ist darüber ein Briefingprotokoll von dem Auftragnehmer zu fertigen. Dieses wird zur verbindlichen Arbeitsunterlage.
5.2 Vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit hat die Agentur dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag in schriftlicher Form zu unterbreiten. Der Auftraggeber erteilt den Auftrag an die Agentur durch Genehmigung des Kostenvoranschlags. Die Genehmigung soll in der Regel schriftlich erfolgen. Erfolgt sie mündlich, so soll sie in einem Besprechungsprotokoll festgehalten werden.
5.3 Die der Agentur übertragenen Arbeiten bedürfen typischerweise beständigen Kontakts und der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Über derartige Besprechungen wird die Agentur jeweils ein Besprechungsprotokoll schriftlich erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich übermitteln.
Diese Protokolle gelten als kaufmännische Bestätigungsschreiben. Darin enthaltene Absprachen und Aufträge und der sonstige Inhalt sind verbindlich, wenn und soweit der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen schriftlich widerspricht.
5.4 Der Agentur wird die einzelnen Arbeitsschritte in folgendem zeitlichen Rahmen ausführen:
Die Abgabe eines Entwurfs erfolgt innerhalb einer individuell getroffenen Vereinbarung nach Beauftragung.
5.5 Der Auftraggeber wird Genehmigungen so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf der Agentur und ihrer Lieferanten und damit die Realisierung der Werbemaßnahme nicht beeinträchtigt wird; die durch nicht rechtzeitig erteilte oder verweigerte Genehmigung eventuell entstehenden Mehrkosten und/oder ein dadurch entstehendes Qualitätsrisiko trägt der Auftraggeber.
5.6 Sollten nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers, die schriftlich festzuhalten sind, noch in diesem Arbeitsschritt berücksichtigt werden, verlängert sich die in Ziff. 5.4 genannte Frist um die für die Ausführung dieser Arbeiten angemessene Zeit. Kann die Frist aus konstruktions- und/ oder entwicklungstechnischen Gründen nicht eingehalten werden, ist der Agentur berechtigt, den Übergabezeitpunkt um sieben Tage zu überschreiten.
5.7 Die Abgabe der Reinzeichnung und/oder der Druckvorlage erfolgt innerhalb von einer Woche nach schriftlicher Abnahme des Entwurfs durch den Auftraggeber. Äußert sich der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen, obgleich er zur Abnahme verpflichtet ist, so gilt der Entwurf als abgenommen. Der Agentur wird den Auftraggeber auf den Lauf dieser Frist jeweils gesondert hinweisen.
5.8 Sofern bei Printgestaltung eine Druckabwicklung bestellt wurde, wird nach Abnahme des Entwurfs bzw. nach Fristablauf wird der Druck des Motivs bzw. des erstellten Produktes durch die Agentur an eine Druckerei übergeben. Die Zustellung der Druckwerke erfolgt an Adressen zur freien Wahl durch den Auftraggeber.
§ 6 Nutzungsrechte
6.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ist durch ein gesondertes Nutzungshonorar zu vergüten.
6.2 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt.
6.3 Die Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten sowie die Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
6.4 Die Nutzungsrechte gehen erst mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber jedoch mit Lieferung der Entwürfe ein widerrufliches, einfaches Nutzungsrecht ein, das mit Zahlungserfüllung in ein vollständiges Nutzungsrecht übergeht. Bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Beträge bleibt dem Auftragnehmer das Recht vorbehalten, eine Nutzung der erbrachten Leistungen zu untersagen oder bereits genutzte Werke zurückzufordern.
6.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch in der Reproduktion verändert werden. Der Auftragnehmer kann untersagen, dass seine Werke in einer Weise verändert oder genutzt werden, die seine geistigen oder persönlichen Interessen beeinträchtigen.
§ 7 Namensnennungspflicht
Der Auftragnehmer ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe seiner Leistungen namentlich zu nennen, soweit dies branchenüblich und dem Auftraggeber zumutbar ist. Eine abweichende Regelung kann individuell vereinbart werden. Der Auftraggeber kann die Namensnennung ausschließen, wenn berechtigte Interessen entgegenstehen, sofern dies vor Projektbeginn schriftlich vereinbart wurde.
§ 8 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
8.1 Sonderleistungen wie Umarbeitung oder Änderung abnahmefähiger Entwürfe, Reinzeichnungen oder Konzepte, Drucküberwachung oder zusätzliche Korrekturläufe werden nach vorheriger Vereinbarung und entsprechend dem Aufwand abgerechnet.
8.2 Der Auftragnehmer kann nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers bestellen.
8.3 Für Fremdleistungen, die der Auftragnehmer im eigenen Namen beauftragt, stellt er dem Auftraggeber die tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung. Ein angemessener Serviceaufschlag zur Deckung interner Aufwendungen wie Verwaltung, Koordination und Abwicklung externer Fremdleistungen von bis zu 30 % kann erhoben werden, sofern er transparent ausgewiesen wird.
8.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten.
8.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Leistungen und Posten, die im Rahmen eines Auftrages neben den Zeitstunden benötigt oder zu dessen Erfüllung von Zulieferern oder Dienstleistern bezogen werden, werden entsprechend des Aufwan-des zzgl. eines Serviceaufschlages von bis zu 20% an den Kunden weiterberechnet. Beispiele für solche Positionen sind Übersetzungen, Lektorate, Rechtsübertragungen von Dritten, Werbemittelbeschaffung, Leistungen hinzugezogener Unternehmen (z.B. Marktforschung). Die Rechnung wird dem Kunden mit elektronischer Post übermittelt. Sofern der Kunde auf eine Zustellung auf postalischem Weg besteht, werden ihm die Portokosten auferlegt.
§ 9 Eigentum an Entwürfen und Daten
9.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentum übertragen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die für die vertragliche Nutzung erforderlichen finalen Dateien in einem branchenüblichen Format bereitzustellen.
9.3 Die Herausgabe offener oder editierbarer Dateien erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen eine angemessene Vergütung.
9.4 Der Auftragnehmer darf die Herausgabe nicht verweigern, wenn der Auftraggeber die Daten zur vertraglich vereinbarten Nutzung zwingend benötigt.
9.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftragge-bers.
9.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von uns im Angebots- und Entwicklungsstadium eingereichten und vorgestellten Vorschläge und Ideen zu verwenden, unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind. Dies gilt auch bei Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte. Wenn bei Vertragsschluss nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben alle Rechte an Ideen, Entwürfen, Methoden, Arbeitsmitteln (z.B. Fragebögen, Auswertungsschemen), Vorlagen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bei uns.
9.7 Jede Nutzung dieser Ideen, Entwürfe, Methoden, Arbeitsmittel, Vorlagen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen seitens des Interessenten/Kunden bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Freigabeerklärung von uns.
9.8 Die von uns erbrachten Leistungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung von uns an Dritte weitergegeben werden. Dritte sind in diesem Fall nicht nur andere Personen, Firmen oder Institutionen, sondern auch andere Gesellschaften bzw. Firmen des Auftraggebers oder im Verbund bzw. Kooperation mit dem Auftraggeber stehende Personen, Firmen und Institutionen.
9.9 Wir sind berechtigt, die entwickelten Ideen und Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen.
9.10 Sämtliche Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht verwendete Ideen, Texte und grafische Entwürfe verbleiben bei uns.
9.11 Die Haftung des Auftragnehmers für gesetzliche Ansprüche Dritter, an deren Arbeitsergebnissen der Kunde Rechte erworben hat, gemäß § 32, 32a UrhG ist ausgeschlossen. Werden sol-che Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht, stellt der Kunde den Auftragnehmer frei. Hierzu zählt insbesondere ein durch einen anderen Designer/ Agentur erstelltes Logo, das überarbeitet werden soll, die Verwendung von Bildern, Texten und Grafiken, die der Kunde zur Verfügung stellt sowie ein Flyerdesign, das „nachgebaut“ werden soll mit z.B. einem neuem Datum.
§ 10 Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung
10.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.
10.2 Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung.
10.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zu zehn einwandfreien Belegexemplaren unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt.
10.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern der Auftragnehmer nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Ge-heimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Auftragnehmer für seine Werbezwecke selbst einholen.
11.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Eine weitergehende Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
11.2 Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
11.3 Für Schäden, die durch Dritte entstehen, welche der Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers beauftragt hat, haftet der Auftragnehmer nur, wenn ihn ein Auswahlverschulden trifft. In diesen Fällen tritt der Auftragnehmer lediglich als Vermittler auf.
11.4 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Nutzung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Die rechtliche Prüfung der gelieferten Leistung (insbesondere auf Wettbewerbs-, Marken-, Urheber- oder Verwaltungsrecht) obliegt dem Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer wurde ausdrücklich mit einer solchen Prüfung beauftragt.
11.5 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (z. B. Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen) zu überprüfen und freizugeben. Nach Freigabe durch den Auftraggeber entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, insbesondere nach Übergabe zur Weiterverarbeitung an Dritte (z. B. Druckdienstleister).
11.6 Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werkes schriftlich beim Auftragnehmer anzuzeigen. Für freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel. Die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge genügt zur Wahrung der Frist. Diese Regelung gilt nicht für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
11.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig zu prüfen, bevor er sie im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Auftragnehmer haftet nicht für deren rechtliche Zulässigkeit, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Falls ihm rechtliche Bedenken bekannt sind, wird er den Auftraggeber darauf hinweisen.
11.8 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der vom Auftraggeber veranlassten Nutzung der erstellten Arbeiten ergeben, insbesondere wenn durch den Auftraggeber gelieferte Inhalte (Texte, Bilder, Logos etc.) gegen Rechte Dritter verstoßen.
§ 12 Leistungszeit
12.1 Zwischen uns und dem Kunden vereinbarte Liefertermine sind für die eigene erstellte Leistung bindend, wenn der Kunde seinen notwendigen Mitwirkungsverpflichtungen nachkommt. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflicht schuldhaft, verliert der vereinbarte Termin seine Bindungswirkung.
12.2 Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, allgemeine Störungen der Telekommunikation, behördliche Anordnungen etc.) und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Krankheit, Notfall-Servicearbeiten, etc.), berechtigen zum Verzögern der Leistungserbringung. Terminverschiebungen sind schriftlich festzuhalten.
§ 13 Änderung oder Abbruch von Arbeiten
13.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei einem Abbruch oder einer wesentlichen Änderung einer beauftragten Arbeit außerhalb der laufenden Betreuung die volle vereinbarte Vergütung zu entrichten. Dies gilt, da der Auftragnehmer den Auftrag fest einplant und für diesen Zeitraum andere Aufträge ablehnt.
13.2 Der Auftragnehmer kann jedoch nach eigenem Ermessen eine angemessene Reduzierung der Vergütung gewähren, wenn nachweisbare Einsparungen bei Arbeitsaufwand oder Fremdkosten entstehen.
13.3 Bereits angefallene Fremdkosten (z. B. Druckaufträge, externe Dienstleister, Materialkosten) sind in jedem Fall vollständig vom Auftraggeber zu tragen.
13.4 Sollte der Auftraggeber den Auftrag abbrechen oder wesentlich ändern, nachdem bereits Kapazitäten fest eingeplant und andere Aufträge abgelehnt wurden, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu verlangen. Dabei wird der nachweisbare entgangene Umsatz sowie der damit verbundene wirtschaftliche Schaden berücksichtigt.
13.5 Eine Verpflichtung zur Zahlung der vollständigen Vergütung sowie eines möglichen Schadensersatzes entfällt, wenn der Abbruch oder die Änderung durch eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
13.6 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die durch die Änderung oder den Abbruch des Auftrags entstehen, insbesondere wenn der Auftragnehmer bereits Dritte mit Leistungen beauftragt hat, die nicht mehr storniert oder umgewidmet werden können.
14.1 Vorzeitige Kündigung durch den Auftraggeber
Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, bleibt die volle vereinbarte Vergütung geschuldet, da der Auftragnehmer den Auftrag fest einplant und für diesen Zeitraum andere Aufträge ablehnt. Der Auftragnehmer muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte bzw. böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 648 BGB). Eine vorzeitige Kündigung durch den Auftraggeber befreit diesen nicht von der Zahlungspflicht für bereits begonnene Arbeiten sowie für fest eingeplante Kapazitäten. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, einen pauschalen Schadensersatz von bis zu 100 % der Gesamtvergütung zu berechnen, sofern kein höherer nachweisbarer Schaden entstanden ist.
14.2 Vorzeitige Kündigung durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer kann den Vertrag vorzeitig kündigen, wenn der Auftraggeber trotz dreifacher schriftlicher Mahnung und einer angemessenen Fristsetzung seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dazu zählen insbesondere:
• Nichteinhaltung von Terminen (z. B. fehlende Rückmeldungen oder Abnahmen von Entwürfen)
• Ausstehende Zahlungen trotz Fälligkeit und Mahnung
• Fehlende Mitwirkungspflichten, die eine Erfüllung des Auftrags unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen
In diesem Fall wird die bis dahin erbrachte Leistung sowie der entgangene Gewinn vollständig vergütet, es sei denn, die Kündigung ist durch eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers begründet. Bereits entstandene Fremdkosten (z. B. für externe Dienstleister) sind vollständig zu erstatten.
14.3 Sofortige Fälligstellung der Vergütung und Rücktrittsrecht
Der Auftragnehmer kann eine sofortige Fälligstellung der Vergütung verlangen, wenn der Auftraggeber:
• Zahlungsbedingungen nicht einhält
• Zahlungsschwierigkeiten erkennbar sind (z. B. durch wiederholte Mahnungen, Insolvenzanmeldung o. Ä.)
In diesen Fällen ist der Auftragnehmer nach Fristsetzung berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und für bereits erbrachte Leistungen sowie den entgangenen Gewinn Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
14.4 Ausschluss der Nutzung
Sollte der Auftragnehmer aufgrund eines Vertragsverstoßes des Auftraggebers die Kündigung aussprechen, erhält der Auftraggeber keinerlei Nutzungsrechte an bereits erstellten Entwürfen oder Designs. Eine anderweitige Nutzung ist untersagt, es sei denn, der Auftraggeber erwirbt diese durch eine gesonderte Vergütung.
§ 15 Kündigung
15.1 Ein Vertrag für regelmäßige Dienstleistungen verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweili-gen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
15.2 Das Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen.
15.3 Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieses Vertrages liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine Verpflichtungen gemäß § 3 dieses Vertrages nachhaltig verletzt; der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung fällige Rechnungen unbeglichen lässt.
15.4 Der Auftragnehmer kann im Falle einer Kündigung eine Zahlung der vollständigen Summe aus einer Laufzeit sowie Schadensersatz verlangen. Unbetroffen sind hierzu Reglungen des Nutzungsrechts.
15.5 Die Kündigung erfolgt in schriftlicher Form.
§ 16 Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung der Vergütung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 17 Form von Erklärungen
17.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
17.2 Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.
§ 18 Geheimhaltung
18.1 Wir verpflichten uns, die vom Auftraggeber erhaltenen Erkenntnisse, Informationen oder Materialien streng vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Wir treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme durch Dritte zu verhindern. Dies gilt unabhängig davon, ob die Informationen mündlich, schriftlich in elektronischer oder anderer Form übermittelt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine internen Prozesse, Methoden oder geschäftlichen Strategien des Auftragnehmers an Dritte weiterzugeben oder für eigene Zwecke außerhalb des Projekts zu verwenden. Dies gilt insbesondere für Preiskalkulationen, Designkonzepte und Strategiedokumente.
18.2 Wir stellen durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit Mitarbeitern, die Zugang zu den genannten Informationen oder Materialien haben können, sicher, dass diese entsprechen-den Vertraulichkeitsvereinbarungen unterliegen.
18.3 Auf Verlangen des Auftraggebers werden wir alle erhaltenen Informationen und Unterlagen einschließlich sämtlicher Kopien und Datenträger, die diese Informationen oder Materialien ent-halten, sofort und vollständig zurückgeben oder auf Wunsch des Auftraggebers vernichten.
18.4 Der Auftraggeber ist ebenfalls verpflichtet, alle ihm bekannt gewordenen oder übermittelten Ideen, Konzeptionen und Ausarbeitungen von uns streng vertraulich zu behandeln, und diese weder ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben noch für andere als uns vereinbarte eigene Zwecke zu verwerten. Nur wir sind zur Schutzrechtsanmeldung bezüglich der übermittelten Unterlagen berechtigt.
18.5 Vorstehendes gilt nicht für solche Informationen, die der empfangenen Partei bereits vor dem Erhalt von der anderen Partei bekannt waren.
18.6 Die Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen jedweder Art Dritten gegenüber ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei, zur Wahrung schutzwürdiger Belange einer oder beider Vertragsparteien oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort.
18.7 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungsverpflichtung hat die ver-stoßende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR zu bezahlen. Der Nachweis, dass ein höherer, geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, bleibt den Parteien vorbehalten. Die ununterbrochene Fortsetzung eines Verstoßes gilt als nur ein Verstoß bis zur ersten Abmahnung der anderen Partei.
§ 19 Eigentumsvorbehalt
19.1 Eigentum geht nicht über, sondern nur Nutzung. Webseiten können „freigekauft“ werden/ Nutzungsrechte sind zu vergüten.
19.2 Im Abo-Modell ist die regelmäßige technische Wartung wie Updates und die Nutzung der Seite inkludiert, sofern eine Webseite auf unserem Server betrieben wird.
19.3 Die in Auftrag errichteten Gestaltungen bleiben bis zur endgültigen Bezahlung geistliches Eigentum des Auftragnehmers. Ist der Käufer Unternehmer, gilt dies bis zur Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer gerichteten Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung.
19.4 Nach vollständiger Bezahlung, der vereinbarten Kaufsumme, bekommt der Auftraggeber alle Zugangsdaten für seine Seiten. Erst dann ist er rechtmäßiger Eigentümer der Seiten.
20.1 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber versichert, dass alle von ihm oder in seinem Auftrag an den Auftragnehmer übermittelten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verarbeitet werden. Er bestätigt insbesondere, dass:
• alle erforderlichen Einwilligungen der betroffenen Personen vorliegen, sofern eine Einwilligung als Rechtsgrundlage erforderlich ist,
• die Weitergabe der Daten an den Auftragnehmer den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht,
• die Agentur durch die Nutzung der übermittelten Daten im Rahmen des erteilten Auftrags keine Datenschutzbestimmungen verletzt.
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer unzulässigen Verarbeitung der übermittelten Daten durch den Auftraggeber entstehen.
20.2 Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden ausschließlich:
• zur Vertragsdurchführung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO,
• auf Grundlage einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, falls erforderlich,
• zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.
Die Datenverarbeitung erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, sofern dies zur Vertragserfüllung notwendig ist oder eine gesetzliche Verpflichtung besteht.
20.3 Speicherung und Sicherheit personenbezogener Daten
Der Auftragnehmer speichert personenbezogene Daten nur so lange, wie es für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist oder eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Daten sicher gelöscht oder anonymisiert.
Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zum Schutz der personenbezogenen Daten vor unbefugtem Zugriff, Verlust oder Manipulation.
20.4 Sicherungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Übergabe von Daten an den Auftragnehmer eine Sicherungskopie zu erstellen. Falls Daten während der Verarbeitung verloren gehen oder beschädigt werden, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für deren Wiederherstellung, es sei denn, der Datenverlust wurde durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers verursacht.
20.5 Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO
Sofern der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, wird ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abgeschlossen. Dieser Vertrag regelt die Pflichten und Verantwortlichkeiten beider Parteien in Bezug auf den Datenschutz. Der Abschluss eines solchen Vertrags ist Voraussetzung für die Beauftragung des Auftragnehmers mit der Verarbeitung personenbezogener Daten.
20.6 Betroffenenrechte und Auskunftspflichten
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass betroffene Personen ihre Rechte gemäß Art. 15-22 DSGVO (z. B. Auskunftsrecht, Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit) ausüben können. Der Auftraggeber wird verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, falls betroffene Personen datenschutzrechtliche Ansprüche geltend machen, die den Auftragnehmer betreffen.
§ 21 Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen
21.1 Aufbewahrungspflicht und Dauer
Der Auftragnehmer bewahrt alle für den Auftraggeber erstellten Berichte, Druckunterlagen, Filme, Illustrationen und digitalen Dateien für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der jeweiligen Kommunikationsmaßnahme auf. Diese Aufbewahrung erfolgt ohne gesonderte Vergütung.
Innerhalb dieser Frist kann der Auftraggeber eine Kopie der archivierten Daten anfordern. Eine Herausgabe von offenen Dateien, Schriftartendateien oder anderen Quelldaten erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und ggf. gegen gesonderte Vergütung.
Nach Ablauf der Frist werden die Unterlagen auf Wunsch des Auftraggebers herausgegeben oder fachgerecht gelöscht bzw. vernichtet, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
21.2 Kostenregelung
Die Kosten für:
• Zusammenstellung und Bereitstellung der Daten,
• Versand und Verpackung,
• Aufbewahrung über die vereinbarte Frist hinaus,
• gegebenenfalls die Vernichtung oder den Transport der Daten,
trägt der Auftraggeber, es sei denn, die Archivierung oder Herausgabe ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder wurde gesondert vereinbart.
21.3 Vernichtung nicht mehr benötigter Unterlagen
Nicht mehr benötigte Manuskripte, Skizzen und Entwürfe nicht realisierter oder verworfener Werbemaßnahmen kann der Auftragnehmer sofort nach Abschluss des Projekts vernichten, es sei denn, der Auftraggeber teilt vorher schriftlich mit, dass er die Herausgabe wünscht.
21.4 Herausgabeformat und Ausschluss von Quellcode
Die Herausgabe von archivierten Daten erfolgt auf einem branchenüblichen Datenträger oder auf digitalem Wege.
Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes oder der vollständigen Entwicklungsdokumentation besteht nur, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Falls ein Quellcode im Rahmen der vertraglichen Leistungen erstellt wurde, verbleiben sämtliche Rechte daran beim Auftragnehmer, sofern nicht ausdrücklich eine Übertragung schriftlich geregelt wurde.
§ 22 Reglungen für das Vertragsende
22.1 Soweit die Agentur Verpflichtungen gegenüber Dritten im Rahmen dieses Vertrags eingegangen ist (Festaufträge), erklärt sich der Auftraggeber bereit, diese Verpflichtungen auch nach Vertragsende unter Einschaltung der Agentur zu erfüllen.
22.2 Die Agentur ist bereit, Reservierungen in tarifgebundenen Werbeträgern für die Zeit nach Vertragsende auf den Auftraggebern oder von ihm benannte Dritte dann zu übertragen, wenn der Auftraggeber oder der Dritte, die bei der Agentur bereits entstandenen beziehungsweise veranlassten Kosten übernimmt. Die Übertragung hat zur Voraussetzung, dass die Agentur aus jeglicher Haftung entlassen und vom Auftraggeber auf erstes Anfordern gegenüber Dritten freigestellt wird.
§ 23 Schlussbestimmungen
23.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
23.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.
23.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung bilate-raler Abkommen, insb. EU-Kaufrecht.
Stand: März 2025