Allgemeine Vertragsgrundlagen (AVG)

 

  1.  § 1 Allgemeines
  2. § 2 Vertragsgegenstand

    § 3 Vergütung

    § 4 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

    § 5 Auftragsabwicklung

    § 6 Nutzungsrechte

    § 7 Namensnennungspflicht

    § 8 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

    § 9 Eigentum an Entwürfen und Daten

    § 10 Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

    § 11 Haftung

    § 12 Leistungszeit

    § 13 Änderung oder Abbruch von Arbeiten

    § 14 Vertragsauflösung

    § 15 Kündigung

    § 16 Verjährung eigener Ansprüche

    § 17 Form von Erklärungen

    § 18 Geheimhaltung

    § 19 Eigentumsvorbehalt

    § 20 Datenschutz

    § 21 Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen

    § 22 Reglungen für das Vertragsende

    § 23 Schlussbestimmungen


    zwischen


    Designraketen GmbH
    Beatusstraße 50, 56073 Koblenz


    +49 (0) 261 200 299 80
    321@designraketen.de


    eingetragen im Handelsregister des
    Amtsgerichts Koblenz unter HRB 29177
    USt-Identifikations-Nr.: DE358613367


    - nachfolgend „Auftragnehmer“ -


    und den in diesen AVG bezeichneten Kunden


     - nachfolgend „Kunde“ -


    § 1 Allgemeines

    1.1 Für alle Verträge über Kommunikationsdesign-Leistungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden AVG. Sie gelten auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AVG abweichende Bedingungen enthalten. 


    1.2 Die AVG des Auftragnehmers gelten auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegestehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. 


    1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zustimmt. 



    § 2 Vertragsgegenstand

    Der Gegenstand des Vertrages richtet sich nach den Individualvereinbarungen der Parteien. Der Auftragnehmer schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich individuell vereinbart wurden. Geschuldet ist die Übergabe der Entwürfe in einer Art und Weise, die die Herstellung der sich aus dem Vertrags-/Auftragszweck ergebenden Produkte ermöglicht; die Übergabe sogenannter »offener« Dateien ist grundsätzlich nicht geschuldet. 


    § 3 Vergütung

    3.1 Sämtliche Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber bringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Wünscht der Auftragge-ber während oder nach Leistungserbringung des Auftragnehmers Sonder- und/oder Mehrleistungen des Auftragnehmers, so folgt daraus eine ergänzende Vergütungspflicht. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. 


    Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. Hierzu gehört insbesondere wenn bei Beauftragung externer Dienstleister wie Foto/ Videografen, Texter, u.a. der Kunde den Termin unentschuldigt nicht wahrnimmt oder kurzfristig absagt aus nicht vom jeweiligen Vertrag gedeckten Gründen. Hier entstehen Kosten für die Dienstleister, die diese Zeit blocken, so auch bei dem Auftragnehmer. Diese Zeit wird dann in Rechnung gestellt, außer dem Kunden gelingt es, nachzuweisen, dass der Anieter hätte ein Ersatz-Neu-Geschäft stattdessen bearbeiten können.



    3.2 Die Vergütung setzt sich vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen aus einem Entwurfs-honorar und – soweit eine Nutzung der Leistungen vertraglich vorgesehen ist – einem Nutzungshonorar zusammen. Das Nutzungshonorar wird nach dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang bestimmt. Weitergehende Nutzungen müssen ergänzend bezahlt werden. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen wird die Vergütung des Entwurfs- und Nutzungshonorars nach dem jeweils aktuellen AGD Vergütungstarif Design berechnet, wie er zwischen der Allianz deutscher Designer (AGD) und der Vereinigung Selbstständige Design-Studios (SDSt) geschlossen wurde. Der AGD Vergütungstarif Design kann jederzeit beim Auftragnehmer angefordert werden und ist unter der Domain https://agd.de/auftraggeber/agd/vtv-design einsehbar. 


    3.3 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Der Auftraggeber kann dem Auftrag-nehmer seine Vorstellungen von dem zu schaffenden Werk schriftlich darstellen. Insbesondere kann er anhand von Mustergestaltungen oder durch sonstige schriftliche Weisungen dem Auftragnehmer konkrete Richtlinien für die Bearbeitung geben.


    3.4 Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. 


    Die Vergütung erfolgt nach aktueller Preisliste, sofern keine Individualvereinbarung getroffen wurde.


    § 4 Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

    4.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes, soweit vertragsgemäß erbracht, fällig. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. 


    4.2. Erstreckt sich ein Auftrag über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten oder erfordert er vom Auftragnehmer finanzielle Vorleistungen, die 25% des vereinbarten Honorars übersteigen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar ¼ der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, ¼ nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, ½ nach Ablieferung. 

    4.3 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. 


    4.4 Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a., bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


    4.5 Der Betrag wird nach Rechnungslegung vom Auftraggeber überwiesen, per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen oder bar gegen Quittung bezahlt.


    4.6 Dem Kunden wird die vertraglich geschuldete Vergütung einmalig, monatlich oder jährlich in Rechnung gestellt, je nach Individualvereinbarung.


    4.7 Die Rechnung wird dem Kunden mit elektronischer Post übermittelt. Sofern der Kunde auf eine Zustellung auf postalischem Weg besteht, werden ihm die Portokosten auferlegt. Am Fälligkeitstag muss der Zahlungsbetrag dem Auftragnehmer valutarisch zur Verfügung stehen. Skonto oder andere Abzüge sind nicht gestattet. Wechsel und Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung zahlungshalber angenommen; die Zahlung gilt erst mit endgültiger Einlösung als erfolgt.


    4.8 Zahlt der Kunde nicht spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung, kann der Auftragnehmer den Kunden einmal per E-Mail auf seinen Verzug hingewiesen und es wird ggf. eine letzte Zahlungsfrist eingeräumt (nicht verpflichtend für den Auftragnehmer, dies ändert auch nichts am Verzug). Sollte innerhalb dieser Frist nicht gezahlt werden, wird der Vorgang einem Rechtsanwalt übergeben, dessen gesetzliche Gebühren der Kunde zu tragen hat, da diese einen durch den Verzug entstandenen Schaden des Auftragnehmer darstellen.



    4.9 Der Kunde trägt die Verantwortung, dass er eine richtige E-Mail-Adresse angibt und sein SPAM-Postfach regelmäßig kontrolliert.


    § 5 Auftragsabwicklung

    5.1 Basis der Tätigkeit des Auftragnehmers bildet das Briefing durch den Auftraggeber. Wird das Briefing mündlich erteilt, ist darüber ein Briefingprotokoll von dem Auftragnehmer zu fertigen. Dieses wird zur verbindlichen Arbeitsunterlage.


    5.2 Vor Beginn jeder Kosten verursachenden Arbeit hat die Agentur dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag in schriftlicher Form zu unterbreiten. Der Auftraggeber erteilt den Auftrag an die Agentur durch Genehmigung des Kostenvoranschlags. Die Genehmigung soll in der Regel schriftlich erfolgen. Erfolgt sie mündlich, so soll sie in einem Besprechungsprotokoll festgehalten werden.


    5.3 Die der Agentur übertragenen Arbeiten bedürfen typischerweise beständigen Kontakts und der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Über derartige Besprechungen wird die Agentur jeweils ein Besprechungsprotokoll schriftlich erstellen und dem Auftraggeber unverzüglich übermitteln. 

    Diese Protokolle gelten als kaufmännische Bestätigungsschreiben. Darin enthaltene Absprachen und Aufträge und der sonstige Inhalt sind verbindlich, wenn und soweit der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen schriftlich widerspricht.


    5.4 Der Agentur wird die einzelnen Arbeitsschritte in folgendem zeitlichen Rahmen   ausführen:


     Die Abgabe eines Entwurfs erfolgt innerhalb einer individuell getroffenen Vereinbarung nach Beauftragung.


    5.5 Der Auftraggeber wird Genehmigungen so rechtzeitig erteilen, dass der Arbeitsablauf der Agentur und ihrer Lieferanten und damit die Realisierung der Werbemaßnahme nicht beeinträchtigt wird; die durch nicht rechtzeitig erteilte oder verweigerte Genehmigung eventuell entstehenden Mehrkosten und/oder ein dadurch entstehendes Qualitätsrisiko trägt der Auftraggeber. 




    5.6 Sollten nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers, die schriftlich festzuhalten sind, noch in diesem Arbeitsschritt berücksichtigt werden, verlängert sich die in Ziff. 5.4 genannte Frist um die für die Ausführung dieser Arbeiten angemessene Zeit. Kann die Frist aus konstruktions- und/ oder entwicklungstechnischen Gründen nicht eingehalten werden, ist der Agentur berechtigt, den Übergabezeitpunkt um sieben Tage zu überschreiten.


    5.7 Die Abgabe der Reinzeichnung und/oder der Druckvorlage erfolgt innerhalb von einer Woche nach schriftlicher Abnahme des Entwurfs durch den Auftraggeber. Äußert sich der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen, obgleich er zur Abnahme verpflichtet ist, so gilt der Entwurf als abgenommen. Der Agentur wird den Auftraggeber auf den Lauf dieser Frist jeweils gesondert hinweisen.


    5.8 Sofern bei Printgestaltung eine Druckabwicklung bestellt wurde, wird nach Abnahme des Entwurfs bzw. nach Fristablauf wird der Druck des Motivs bzw. des erstellten Produktes durch die Agentur an eine Druckerei übergeben. Die Zustellung der Druckwerke erfolgt an Adressen zur freien Wahl durch den Auftraggeber.


    § 6 Nutzungsrechte

    6.1 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nut-zungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist in jedem Fall durch ein angemessenes Nutzungshonorar gesondert zu vergüten. Sie ist bei rechtlich geschützten Leistungen nicht gestattet und berechtigt den Auftragnehmer neben der Forderung eines ergänzenden Nutzungshonorar zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Jede auch nur teilweise Nachahmung eines rechtlich geschützten Entwurfs oder einer rechtlich geschützten Reinzeichnung ist unzulässig. Sämtliche Entwürfe, Reinzeichnungen, Konzeptionen und sonstige Leistungen des Auftragnehmers werden dem Auftraggeber im Sinne des § 18 Abs. 1 UWG anver-traut. Eine unbefugte Verwertung oder Mitteilung an Dritte außerhalb der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist unzulässig. 



    6.2 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird im Zweifel jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. 


    6.3 Jede Übertragung oder Teilübertragung von Nutzungsrechten und jede Einräumung von Unterlizenzen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. 


    6.4 Die Nutzungsrechte gehen Zug um Zug mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. 


    6.5 Geschützte Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Der Auftrag-nehmer hat das Recht eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner geschützten Entwürfe und Reinzeichnungen zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen an den vorgenannten Werkleistungen zu gefährden. 


    § 7 Namensnennungspflicht

    Der Auftragnehmer ist auf oder in unmittelbarer Nähe zu den Vervielfältigungsstücken und/oder in unmittelbarem Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe der Leistungen des Auftragnehmers namentlich zu nennen, soweit eine Nennung nicht gänzlich branchenunüblich ist. 


    § 8 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

    8.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von abnahmefähigen Entwürfen, Reinzeichnungen, Konzeptionen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung oder zusätzli-che Korrekturläufe werden nach dem Zeitaufwand entsprechend AGD Vergütungstarif Design in der jeweils aktuellen Fassung gesondert berechnet. 


    8.2 Der Auftragnehmer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftrag-gebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen. 


    8.3 Soweit im Einzelfall nach vorheriger Abstimmung Verträge über notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Vergütungsansprüchen freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Der Auftragnehmer ist in Abweichung zu Ziffer 4.1 berechtigt, diese Kosten in Rechnung zu stellen, sobald sie von dem Dritten in Rechnung gestellt werden. 


    8.4 Auslagen für notwendige technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind nach vorheriger Abstimmung vom Auftraggeber zu erstatten. 


    8.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten. Leistungen und Posten, die im Rahmen eines Auftrages neben den Zeitstunden benötigt oder zu dessen Erfüllung von Zulieferern oder Dienstleistern bezogen werden, werden entsprechend des Aufwan-des zzgl. eines Serviceaufschlages von bis zu 20% an den Kunden weiterberechnet. Beispiele für solche Positionen sind Übersetzungen, Lektorate, Rechtsübertragungen von Dritten, Werbemittelbeschaffung, Leistungen hinzugezogener Unternehmen (z.B. Marktforschung). Die Rechnung wird dem Kunden mit elektronischer Post übermittelt. Sofern der Kunde auf eine Zustellung auf postalischem Weg besteht, werden ihm die Portokosten auferlegt. 


    § 9 Eigentum an Entwürfen und Daten

    9.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich aus dem Vertrags-zweck etwas anderes ergibt. 


    9.2 Die Originale sind dem Auftragnehmer nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. 


    9.3 Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Auftragnehmer. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszu-geben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. 


    9.4 Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Daten und Dateien, insbesondere sogenannte „offene“ Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden, es sei denn, aus dem Vertragszweck ergibt sich etwas anderes.


    9.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 8.1 bis 8.4 genannten Gegenstände erfolgt für Rechnung des Auftraggebers und, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, auf Gefahr des Auftragge-bers.


    9.6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von uns im Angebots- und Entwicklungsstadium eingereichten und vorgestellten Vorschläge und Ideen zu verwenden, unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind. Dies gilt auch bei Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte. Wenn bei Vertragsschluss nichts anderes vereinbart wurde, verbleiben alle Rechte an Ideen, Entwürfen, Methoden, Arbeitsmitteln (z.B. Fragebögen, Auswertungsschemen), Vorlagen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bei uns. 


    9.7 Jede Nutzung dieser Ideen, Entwürfe, Methoden, Arbeitsmittel, Vorlagen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen seitens des Interessenten/Kunden bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Freigabeerklärung von uns.


    9.8 Die von uns erbrachten Leistungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung von uns an Dritte weitergegeben werden. Dritte sind in diesem Fall nicht nur andere Personen, Firmen oder Institutionen, sondern auch andere Gesellschaften bzw. Firmen des Auftraggebers oder im Verbund bzw. Kooperation mit dem Auftraggeber stehende Personen, Firmen und Institutionen. 


    9.9 Wir sind berechtigt, die entwickelten Ideen und Werbemittel zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung zu nutzen. 


    9.10 Sämtliche Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht verwendete Ideen, Texte und grafische Entwürfe verbleiben bei uns.


    9.11 Die Haftung des Auftragnehmers für gesetzliche Ansprüche Dritter, an deren Arbeitsergebnissen der Kunde Rechte erworben hat, gemäß § 32, 32a UrhG ist ausgeschlossen. Werden sol-che Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht, stellt der Kunde den Auftragnehmer frei. Hierzu zählt insbesondere ein durch einen anderen Designer/ Agentur erstelltes Logo, das überarbeitet werden soll, die Verwendung von Bildern, Texten und Grafiken, die der Kunde zur Verfügung stellt sowie ein Flyerdesign, das „nachgebaut“ werden soll mit z.B. einem neuem Datum.


    § 10 Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung


    10.1 Vor Ausführung einer Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen. 


    10.2 Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. 


    10.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer bis zu zehn einwandfreien Belegexemplaren unentgeltlich, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder aus dem Vertragszweck sich etwas anderes ergibt. 


    10.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien unter namentlicher Nennung des Auftraggebers zu verwenden und im Übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen, sofern der Auftragnehmer nicht über ein etwaiges entgegenstehendes Ge-heimhaltungsinteresse des Auftraggebers schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde. Etwaige Rechte Dritter muss der Auftragnehmer für seine Werbezwecke selbst einholen. 


    § 11 Haftung

    11.1 Die Agentur haftet dem Auftraggeber im Rahmen dieses Vertrags für die Sorgfalt eines ordentlichen Werbekaufmannes. Der Auftragnehmer haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Auftragnehmer auch bei Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). 


    11.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, den Auftragnehmer trifft gerade bei der Auswahl des Dritten ein Verschulden. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. 


    11.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer hiermit von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. Es obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen, es sei denn, wir werden dazu ausdrücklich beauftragt. Wir haften nicht für die Richtigkeit von Inhal-ten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden. 


    11.4 Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnungen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, insbesondere nach Übergabe zur Weiterverarbeitung an Dritte (beispielsweise Druckdienstleister).


    11.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen, in jedem Falle vor Übergabe an Dritte zur Weiterverarbeitung (z.B. Druck). Für vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist. 


    11.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und sonstigen Arbeiten selbstständig und gewissenhaft prüfen zu lassen, bevor er die Entwürfe und sonstigen Arbeiten im geschäftlichen Verkehr verwendet. Der Designer haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für die rechtliche Zulässigkeit seiner Entwürfe und sonstigen Arbeiten. Er wird den Auftraggeber auf rechtliche Bedenken hinweisen, soweit sie ihm bekannt sind. Für die vom Auftraggeber zu vervielfältigenden und freigegebenen Arbeiten entfällt jede weitergehende Haftung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.


    § 12 Leistungszeit 

    12.1 Zwischen uns und dem Kunden vereinbarte Liefertermine sind für die eigene erstellte Leistung bindend, wenn der Kunde seinen notwendigen Mitwirkungsverpflichtungen nachkommt. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflicht schuldhaft, verliert der vereinbarte Termin seine Bindungswirkung.


    12.2 Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, allgemeine Störungen der Telekommunikation, behördliche Anordnungen etc.) und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Krankheit, Notfall-Servicearbeiten, etc.), berechtigen zum Verzögern der Leistungserbringung. Terminverschiebungen sind schriftlich festzuhalten. 


    § 13 Änderung oder Abbruch von Arbeiten

    Wenn der Auftraggeber in Auftrag gegebene Arbeiten außerhalb der laufenden Betreuung ändert oder abbricht, wird er der Agentur die bis dahin angefallenen Honorare und/oder Zeitaufwand vergüten und alle angefallenen Kosten einschließlich ausfallender Honorare und/oder Provisionen erstatten und die Agentur von eventuell entstehenden Ansprüchen Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, freistellen. Wenn die Änderung oder der Abbruch der Arbeiten durch eine Pflichtverletzung der Agentur oder ihrer Erfüllungsgehilfen begründet ist, werden ausfallende Honorare und Provisionen nicht erstattet.


    § 14 Vertragsauflösung

    14.1 Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). 


    14.2 Die Agentur darf vorzeitig nach dreifacher Anmahnung den Vertrag kündigen, sofern der Auftraggeber der Mitwirkungspflicht durch beispielsweise Nichteinhaltung von Terminen, ausbleibenden Rückmeldungen zu erstellten Entwürfen oder ausstehenden Zahlungen nicht nachkommt. In diesem Fall ist die Vergütung, entgegen Ziffer 4.1, sofort fällig. Es werden hierbei keinerlei Rechte an der Nutzung übertragen.


    14.3 Der Auftragnehmer kann vorzeitig Zahlung verlangen, falls der Käufer vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten hat, oder der Auftragnehmer die Zahlungsfähigkeit in Frage stellt. Der Auftragnehmer ist in den vorgenannten Fällen auch berechtigt, nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz aus anteilsmäßig nicht erbrachten Leistungen, statt der Leistung zu verlangen.


    § 15 Kündigung

    15.1 Ein Vertrag für regelmäßige Dienstleistungen verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht von einem Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweili-gen Vertragslaufzeit gekündigt wird.


    15.2 Das Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt den Parteien unbenommen.


    15.3 Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieses Vertrages liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine Verpflichtungen gemäß § 3 dieses Vertrages nachhaltig verletzt; der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung fällige Rechnungen unbeglichen lässt.


    15.4 Der Auftragnehmer kann im Falle einer Kündigung eine Zahlung der vollständigen Summe aus einer Laufzeit sowie Schadensersatz verlangen. Unbetroffen sind hierzu Reglungen des Nut-zungsrechts.


    15.5 Die Kündigung erfolgt in schriftlicher Form.


    § 16 Verjährung eigener Ansprüche 

    Unsere Ansprüche auf Zahlung der Vergütung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.


    § 17 Form von Erklärungen 

    17.1 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber uns oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.


    17.2 Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.


    § 18 Geheimhaltung 

    18.1 Wir verpflichten uns, die vom Auftraggeber erhaltenen Erkenntnisse, Informationen oder Materialien streng vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Wir treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Kenntnisnahme durch Dritte zu verhindern. Dies gilt unabhängig davon, ob die Informationen mündlich, schriftlich in elektronischer oder anderer Form übermittelt werden. 


    18.2 Wir stellen durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit Mitarbeitern, die Zugang zu den genannten Informationen oder Materialien haben können, sicher, dass diese entsprechen-den Vertraulichkeitsvereinbarungen unterliegen.


    18.3 Auf Verlangen des Auftraggebers werden wir alle erhaltenen Informationen und Unterlagen einschließlich sämtlicher Kopien und Datenträger, die diese Informationen oder Materialien ent-halten, sofort und vollständig zurückgeben oder auf Wunsch des Auftraggebers vernichten.


    18.4 Der Auftraggeber ist ebenfalls verpflichtet, alle ihm bekannt gewordenen oder übermittelten Ideen, Konzeptionen und Ausarbeitungen von uns streng vertraulich zu behandeln, und diese weder ganz oder teilweise an Dritte weiterzugeben noch für andere als uns vereinbarte eigene Zwecke zu verwerten. Nur wir sind zur Schutzrechtsanmeldung bezüglich der übermittelten Unterlagen berechtigt.

     

    18.5 Vorstehendes gilt nicht für solche Informationen, die der empfangenen Partei bereits vor dem Erhalt von der anderen Partei bekannt waren.


    18.6 Die Offenlegung vertraglicher Vereinbarungen jedweder Art Dritten gegenüber ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der anderen Vertragspartei, zur Wahrung schutzwürdiger Belange einer oder beider Vertragsparteien oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen zulässig. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort. 


    18.7 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Geheimhaltungsverpflichtung hat die ver-stoßende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR zu bezahlen. Der Nachweis, dass ein höherer, geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist, bleibt den Parteien vorbehalten. Die ununterbrochene Fortsetzung eines Verstoßes gilt als nur ein Verstoß bis zur ersten Abmahnung der anderen Partei. 


    § 19 Eigentumsvorbehalt 

    19.1 Eigentum geht nicht über, sondern nur Nutzung. Webseiten können „freigekauft“ werden/ Nutzungsrechte sind zu vergüten.


    19.2 Im Abo-Modell ist die regelmäßige Wartung (sofern auf Kundenserver) und die Nutzung der Seite inkludiert.


    19.3 Die in Auftrag errichteten Gestaltungen bleiben bis zur endgültigen Bezahlung geistliches Eigentum des Auftragnehmers. Ist der Käufer Unternehmer, gilt dies bis zur Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer gerichteten Forderungen aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung.


    19.4 Nach vollständiger Bezahlung, der vereinbarten Kaufsumme, bekommt der Auftraggeber alle Zugangsdaten für seine Seiten. Erst dann ist er rechtmäßiger Eigentümer der Seiten.


    § 20 Datenschutz 

    20.1 Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an die Agentur übermittelte, personenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wur-den, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffener vorliegen und dass die Nutzung der Da-ten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.


    20.2 Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass personenbezogene Daten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, wie z.B. Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zugangs-kennwörter, Up- und Downloads, von der Agentur während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.


    20.3 Der Auftraggeber wird Daten und Programme jeweils vor Übergabe an die Agentur sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.


    20.4 Wir verpflichten uns, die bei der Nutzung von Dienstleistungen durch den jeweiligen Kunden erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Daten lediglich zu eigenen Zwecken und zu Zwecken der Abwicklung von unter unserer Mitwirkung zustande gekommenen Verträgen zu nutzen und nicht an außenstehende Dritte weiterzugeben, sofern hierzu keine gesetzlich oder behördlich angeordnete Verpflichtung besteht. Soweit dies zur Abwicklung von geschlossenen Verträgen erforderlich ist, dürfen die erhobenen Kundendaten an die jeweiligen Leistungsträger und Dritte weitergeleitet werden. 


    20.5 Unsere Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO ist Bestandteil der AVG.


    § 21 Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen


    21.1 Alle von der Agentur für den Auftraggebern hergestellten Berichte, Druckunterlagen, Filme, Illustrationen und Dateien, sind von der Agentur ohne gesonderte Vergütung für einen Zeit-raum von zwei Jahren, beginnend mit der Beendigung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme, sachgemäß aufzubewahren. Während dieser Zeit werden diese auf Wunsch den Auftrag-gebern ausgehändigt mit Ausnahme offener Daten, Schriftartendateien oder anderer Quelldaten. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder bei Vertragsende vor Ablauf dieser Frist werden die Unterlagen den Auftraggebern auf dessen Anforderung ausgehändigt, andernfalls vernichtet. Die vorgenannten Unterlagen können auch in digitaler Form aufbewahrt werden. 



    21.2 Die Kosten der Zusammenstellung von Daten, der Versendung, Verpackung, der Aufbewahrung über die vereinbarte Frist hinaus nach Beendigung dieses Vertrags sowie gegebenenfalls die Kosten des Abtransports und der Vernichtung sowie der damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten und Versicherungen trägt der Auftraggeber.


    21.3 Nicht mehr benötigte Unterlagen wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe nicht realisierter Werbemaßnahmen oder Ähnliches kann die Agentur sofort vernichten.


    21.4 Die Herausgabe von Daten hat durch Übergabe eines die Daten enthaltenden üblichen Datenträgers oder auf digitalem Wege zu erfolgen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe des Quellcodes -sofern im Rahmen ihrer vertraglichen Leistungen die Agentur einen solchen er-stellt - und der entsprechenden Dokumentation besteht nicht; dieser verbleibt bei der Agentur; auch ist eine Rechteeinräumung an diesen nicht Gegenstand dieses Vertrages.





    § 22 Reglungen für das Vertragsende

    22.1 Soweit die Agentur Verpflichtungen gegenüber Dritten im Rahmen dieses Vertrags eingegangen ist (Festaufträge), erklärt sich der Auftraggeber bereit, diese Verpflichtungen auch nach Vertragsende unter Einschaltung der Agentur zu erfüllen.


    22.2 Die Agentur ist bereit, Reservierungen in tarifgebundenen Werbeträgern für die Zeit nach Vertragsende auf den Auftraggebern oder von ihm benannte Dritte dann zu übertragen, wenn der Auftraggeber oder der Dritte, die bei der Agentur bereits entstandenen beziehungsweise veranlassten Kosten übernimmt. Die Übertragung hat zur Voraussetzung, dass die Agentur aus jeglicher Haftung entlassen und vom Auftraggeber auf erstes Anfordern gegenüber Dritten freigestellt wird.


    § 23 Schlussbestimmungen

    23.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, oder mindestens eine Partei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 


    23.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem Willen der Parteien am nächsten kommt.


    23.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Anwendung bilate-raler Abkommen, insb. EU-Kaufrecht.


    Stand: Januar 2023